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Teilen von Facebook-Posts schützt vor Strafe nicht (BGU 6B_440/2019 vom 18. 11. 2020)


Wer auf Facebook einen ehrverletzenden Beitrag teilt oder ihn mit einem «Gefällt mir» versieht, kann sich ebenfalls einer Ehrverletzung schuldig machen. Das Bundesgericht bestätigt einen Entscheid des Zürcher Obergerichts.



Wer einen ehrverletzenden Beitrag auf Facebook mit Dritten teilt, kann sich auch nicht auf das sogenannte Medienprivileg stützen – ein im Strafgesetzbuch verankertes Privileg. Es besagt, dass sich grundsätzlich nur der Autor einer rechtswidrigen Veröffentlichung strafbar macht. Im am Dienstag publizierten Urteil machte das Bundesgericht indes klar, dass dieses Privileg in der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung kommt.


Verschiedene kantonale Gerichte haben sich bereits mit der Frage befasst, nun liegt erstmals ein höchstrichterliches Urteil vor: Kann sich jemand, der auf der Social-Media-Plattform Facebook einen ehrverletzenden Beitrag teilt oder ihn likt, also ihn mit «Gefällt mir» markiert, strafbar machen? Das Bezirksgericht sowie das Obergericht Zürich bejahten diese Frage 2018. Nun kommt auch das Bundesgericht zum Schluss, dass das Teilen sowie das Liken solcher Beiträge unter Umständen ebenfalls ehrverletzend und damit strafbar sein können.


Die Richter in Lausanne bestätigen das Urteil des Zürcher Obergerichts im wesentlichen Punkt. In ihrem am Donnerstag publizierten Urteil halten sie zunächst fest, die Weiterverbreitung einer üblen Nachrede (Artikel 173 Ziffer 1 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) werde als eigenständige Straftat qualifiziert. Sowohl das Anwählen des «Gefällt mir»-Symbols als auch das Teilen könnten umstrittene Beiträge besser sichtbar machen und damit zu deren Verbreitung im sozialen Netzwerk beitragen. Die weitreichenden Verbindungen innerhalb der sozialen Netzwerke erlaubten gar die «‹virale›, d. h. die massenhafte und rapide Verbreitung fremder Beiträge».


Gleichzeitig macht das Bundesgericht aber deutlich, dass die Frage, ob beim Liken oder Teilen eines entsprechenden Beitrags tatsächlich eine strafbare Weiterverbreitung vorliegt, einer Betrachtung des Einzelfalls bedarf. Gestützt auf das Gesetz sei es erforderlich, dass der Beitrag einem Dritten mitgeteilt werde. Das Delikt sei erst vollendet, wenn der ehrverletzende Vorwurf des Autors – auf den der Weiterverbreiter mit einem «Gefällt mir» oder einem «Teilen» reagiert hat – für einen Dritten sichtbar werde und dieser ihn auch wahrgenommen habe. Dies hänge einerseits von der Pflege des Newsfeeds beziehungsweise dem Algorithmus des sozialen Netzwerkdienstes, andererseits von den persönlichen Einstellungen der Nutzerinnen und Nutzer ab. Auch machte das Bundesgericht klar, dass anders als bei der Kommentar-Funktion die Markierung eines «Gefällt mir» oder das Teilen «grundsätzlich wertungsoffen» erfolge. Mit dem Teilen sei überhaupt keine Bewertung verbunden und die Bedeutung einer «Gefällt mir»-Bekundung bleibe trotz «Daumen hoch» diffus. Es sei nicht klar, ob jemand damit signalisiere, inhaltlich gleicher Meinung wie der Autor des Beitrags zu sein, schlicht Beifall für eine entsprechende Formulierung spende oder seine Verbundenheit mit dem Autor ausdrücke.





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